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Schenkung & Vorweggenommene Erbfolge

Immobilienwert bei Schenkung – Freibeträge & Ausgleich sauber planen

Wer Haus oder Wohnung zu Lebzeiten an Kinder oder Ehepartner überträgt, braucht vor dem Notartermin einen realistischen Marktwert – für Schenkungsteuer-Freibeträge (400.000 € je Kind, 500.000 € für Ehegatten alle 10 Jahre), Nießbrauch-/Wohnrecht-Berechnung und gerechte Ausgleichszahlungen unter Geschwistern.

  • Freibeträge im BlickDer dokumentierte Marktwert zeigt, ob die Übertragung innerhalb der Freibeträge nach § 16 ErbStG bleibt.
  • Nießbrauch & WohnrechtBehalten Sie sich Wohnrecht oder Nießbrauch vor, mindert das den steuerlich relevanten Wert – der Bericht liefert die Ausgangsgröße.
  • Ausgleich unter GeschwisternEine neutrale Wertgrundlage für Ausgleichszahlungen, wenn ein Kind die Immobilie erhält und andere ausgezahlt werden.

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Schenkung: Grundbesitzwert und § 198 BewG

Steuerwert & AfA Check ergänzt die Marktwert-Orientierung um eine interaktive Vorprüfung: Bescheidwert und Freibetrag nach § 198 BewG gegenüberstellen, Gebäudeanteil einschätzen und Restnutzungsdauer mit Standard-AfA vergleichen. Alle Steuerwerte sind Modellrechnungen, keine verbindliche Steuerberechnung. Der 20-Seiten-Bericht enthält Marktwertherleitung sowie objektspezifische §-198-BewG-, AfA- und RND-Modellszenarien auf den Seiten 16–17; er ist kein §-198- oder RND-Nachweis.

Freibeträge nach § 16 ErbStG alle 10 Jahre nutzen

Die Schenkungsteuer kennt großzügige Freibeträge: 500.000 € für Ehegatten und 400.000 € je Kind – und zwar alle 10 Jahre erneut. Wer frühzeitig überträgt, kann Vermögen schrittweise steuerfrei weitergeben. Voraussetzung ist, dass der Wert der Immobilie realistisch bekannt ist.

Unser Wertbericht dokumentiert den Marktwert zum Stichtag mit offengelegter Datengrundlage. So wissen Sie vor dem Notartermin, ob die Übertragung im Freibetrag bleibt oder ob eine Gestaltung mit Nießbrauch oder Ratenzahlung sinnvoll ist.

Marktwert vs. Grundbesitzwert des Finanzamts

Das Finanzamt ermittelt für die Schenkungsteuer einen Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz (BewG) – mit standardisierten Verfahren, die nicht immer den tatsächlichen Marktwert treffen. Liegt der amtliche Wert über dem realen Marktwert, zahlen Sie womöglich zu viel Steuer.

Beauftragen Sie bei Bedarf den zuständigen Gutachterausschuss oder einen nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten bzw. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Dieses Portal bietet automatisierte Self-Service-Vorprüfungen, keine persönliche Beratung.

Geschwisterausgleich & Pflichtteilsergänzung

Erhält ein Kind die Immobilie und sollen die anderen Geschwister ausgezahlt werden, braucht alle Seiten eine gemeinsame, neutrale Wertgrundlage. Der Wertbericht liefert sie: Marktwert, Spanne und Herleitung – nachvollziehbar für alle Beteiligten.

Beachten Sie: Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre können bei einem späteren Erbfall Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Auch dafür ist ein zum Stichtag dokumentierter Wert hilfreich.

Häufige Fragen

Welche Freibeträge gelten bei der Schenkung einer Immobilie?

Ehegatten: 500.000 €, Kinder: 400.000 € je Elternteil, Enkel: 200.000 € – jeweils alle 10 Jahre neu. Ob Ihre Übertragung im Freibetrag bleibt, hängt vom Marktwert ab, den unser Bericht dokumentiert.

Mindert ein Wohnrecht oder Nießbrauch den Wert?

Ja. Behalten sich die Schenker ein Wohnrecht oder Nießbrauch vor, wird dessen kapitalisierter Wert vom Immobilienwert abgezogen – das kann die Schenkungsteuer deutlich senken. Die genaue Berechnung übernimmt Ihr Steuerberater oder Notar; unser Bericht liefert den Marktwert als Ausgangsgröße.

Reicht der Bericht für das Finanzamt?

Nein. Das Finanzamt ermittelt einen eigenen Grundbesitzwert nach dem BewG. Wollen Sie einen niedrigeren gemeinen Wert nach § 198 BewG nachweisen, brauchen Sie in der Regel ein Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen. Unser Bericht ist die schnelle Orientierung vor diesem Schritt.

Bleibt die Bewertung anonym?

Ja. Die kostenlose Wertspanne erscheint ohne E-Mail, Name oder Telefonnummer direkt im Browser. Erst beim Kauf des PDF-Berichts wird eine E-Mail-Adresse für Rechnung und Download benötigt.